Markenrecherche
und
Markenanmeldung - Wie funktioniert eine Markenanmeldung?
Durchführung
Markenrecherche
Vorab weisen wir Sie
ausdrücklich darauf hin, dass eine Recherche nicht nur vor der
Anmeldung, sondern auch schon vorher allein bei der Nutzung ohne
Anmeldung und auch nach der Eintragung wichtig ist.
Nur
durch Markenrecherchen und eine Auswertung dieser kann
überprüft
werden, ob Ihre geplante Marke keine älteren Rechte verletzt.
Beachten Sie, dass das DPMA
nicht überprüft, ob Ihre Marke in identischer oder
ähnlicher Form bereits existiert. Sie sollten sich deshalb
bereits im Vorfeld einer Markenanmeldung vergewissern, ob die
gewünschte Marke keine Rechte Dritter verletzt. Sonst kann es
sein, dass gegen Ihre Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben wird,
und sie eventuell zu löschen ist. Auch kann gegen Ihre Marke
mit
Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden. Dies
ist mit Kosten und zeitlichem Aufwand verbunden.
Neben
Recherchen bei
allen erforderlichen Markenbehörden bzgl. schon eingetragener
Marken, sollten in allen Handelsregistern nach Unternehmen ebenso wie
Namensrecherchen in Internet-Suchmaschinen, Telefonverzeichnissen,
Titelschutzanzeigern und/oder sonstigen Produktverzeichnissen
durchgeführt werden.
Auch
nach der Eintragung Ihrer Marke sollten Sie
regelmäßig
Recherchen durchführen bzw. durchführen lassen. Recherchen
nach
identischen Marken sowie komplexe Ähnlichkeitsrecherchen sind
unerlässlich. Sie können diese Recherchen selbst
durchführen und auswerten, jedoch ist es unbedingt
empfehlenswert solche Recherchen von Fachleuten durchführen
und
auswerten zu lassen.
Das
Rechercheergebnis kann zur Folge haben, dass Ihr Rechtsanwalt Ihnen
zur Anmeldung einer bestimmten Markenform rät bzw. von einer
anderen Markenform abrät oder die Bezeichnung in Abstimmung
mit
Ihnen leicht geändert wird. Folglich ist es vorteilhaft, wenn
die „Namensfindung“ in Abstimmung mit einem spezialisierten
Rechtsanwalt erfolgt bzw. diese noch nicht vollständig
abgeschlossen ist.
Verfahren
der Anmeldung und Eintragung
In
Deutschland sind Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
anzumelden. Das DPMA führt das Markenregister. Ihre Anmeldung
erfolgt, um damit die Eintragung in das dort geführte
Markenregister zu erreichen.
Anmeldung:
Formulare und Waren- und Dienstleistungsklassen-Verzeichnis
Neben
den erforderlichen Anmeldeformularen ist ein Verzeichnis der Waren
(Klassen 1-34) und/oder Dienstleistungen (Klassen 35-45) zu
erstellen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Als
Grundlage für dieses Verzeichnis wird
regelmäßig die
Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für
die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen - KA)
herangezogen werden.
Eine
Klasse wird als Leitklasse definiert und angegeben. Dies ist die
Klasse, unter der die Veröffentlichung im Markenblatt erfolgt.
Sie legt damit auch die interne Zuordnung anhand der
Geschäftsverteilung des DMPA fest.
Ganz
wichtig ist die Bezeichnung der Marke sowie die Erstellung eines auf
Ihre Marke passenden Verzeichnisses der Waren-
oder Dienstleistungsklassen. Dabei ist die Beratung und Umsetzung
dieses durch einen Fachmann sehr empfehlenswert. Denn diese
können
Sie hinsichtlich der besten Variante zwischen dem sogenannten
"Benutzungszwang" und dem für Sie erforderlichen bzw.
für Sie wichtigen zu schützenden Klassen-Verzeichnis
beraten. Nur so ist gewährleistet, dass Sie den für
Sie
erforderlichen Schutz erhalten, ohne sich dem Zwang auszusetzen, die
Marke in bestimmten Bereichen zu benutzen, um den Schutz nicht durch
Verfall zu verlieren.
DPMA
überprüft Anmeldung, dann Eintragung in
Markenregister
Das
Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft, ob der Eintragung
der Marke sogenannte absolute
Schutzhindernisse
entgegenstehen. Insbesondere Zeichen oder Angaben, die die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich nach ihrer Art,
Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen
beschreiben, sind von der Eintragung ausgeschlossen.
Ganz
wichtig für
Sie zu wissen ist, dass das DPMA vor der Eintragung nicht überprüft,
ob Ihre
Marke in identischer oder ähnlicher
Form bereits existiert. Ältere Markenrechte werden erst in dem
sich an die Eintragung anschließenden Widerspruchsverfahren
berücksichtigt, wenn Inhaber älterer Markenrechte
Widerspruch gegen die Eintragung erheben. Bitte beachten Sie, dass
die Folge
eines solchen Verfahrens aufgrund älterer Markenrechte sein
kann, dass die Marke wieder gelöscht wird.
Das
Eintragungsverfahren ist in der Regel nach circa 7 bis 8 Monaten
abgeschlossen. Es verzögert sich vor allem dann, wenn
beispielsweise Rückfragen beim Anmelder erforderlich werden.
Dies kann regelmäßig durch die Anmeldung
über einen
Rechtsanwalt vermieden werden. Durch Antrag kann eine beschleunigte
Prüfung herbeigeführt werden. Für die
beschleunigte
Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.
Ihre
Anmeldung wird dann bevorzugt bearbeitet. Die Markeneintragung
erfolgt dann innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung. Falls Sie
beabsichtigen, Ihre Anmeldung auch international - zum Beispiel als
IR-Marke registrieren zu lassen -, kann für Sie eine
beschleunigte Prüfung von besonderem Interesse sein.
Entspricht
die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und liegt kein
Eintragungshindernis vor, trägt das Deutsche Patent- und
Markenamt (DPMA) die Marke in das Register ein. Die Eintragung wird
im elektronischen
Markenblatt
veröffentlicht und der Markeninhaber erhält eine
Urkunde
über die Eintragung.
Widerspruchsverfahren
Nach
der Veröffentlichung haben die Inhaber von älteren
Marken
die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen.
Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn
befürchtet
wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder
eingetragenen Marken - auch Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke -
besteht. Er muss schriftlich, innerhalb
einer Frist von drei Monaten
nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden.
Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr
zu
entrichten.
Über
den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Die neu
eingetragene Marke wird dann möglicherweise wieder
gelöscht.
Was
ist bei
Beanstandung des Markenamtes zu tun?
Zunächst
sollten Sie durch einen Anwalt überprüfen lassen, ob
die
Beanstandung des Markenamtes gerechtfertigt ist oder ob für
ein
Vorgehen gegen eine Beanstandung Erfolgsaussichten bestehen und
möglicherweise zu einem Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren
führen können.
Was
ist bei
Widerspruch durch einen Dritten zu tun?
Sie
sollten die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahren
überprüfen
lassen und von einem Fachmann Ihre Vertretung durch die Korrespondenz
mit dem Markenamt übernehmen lassen.
Was
kostet eine
Markenanmeldung?
Kosten für Markenrecherchen und Markenanmeldungen (pdf)
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Mit
freundlicher Genehmigung von
DOM EDITION
Köln
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